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Betriebliche Altersvorsorge

 

Betriebliche Altersvorsorge

  

Die betriebliche Altersvorsorge (BAV) ist eine Form der Vorsorge, die vom Staat gefördert wird.

Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat seit dem 01.01.2002 einen rechtlichen Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge. Das heißt jeder Arbeitgeber muss auf Wunsch diese Form der  Altersvorsorge ermöglichen und zwar unabhängig von der Größe des Betriebes.

Die BAV ist im §1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) definiert.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet jeden Angestellten im Betrieb über die Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge aufzuklären. Er trägt die Fürsorge- und Informationspflicht gemäß § 242 BGB, und § 611 ff. BGB.

  

Das Prinzip

Ein Teil von dem Brutto-Gehalt des Arbeitnehmers wandert in eine Versicherung über die Firma. Von diesem Teil des Gehalts werden keine Steuer und keine Sozialversicherungen fällig - dieses Ersparnis ist die staatliche Förderung.

Der Arbeitnehmer ist die zu versichernde Person, der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer.

Nach Ablauf der Laufzeit (frühestens mit 62) hat der Arbeitnehmer die Wahl zwischen einer lebenslangen Rente oder einer Kapitalauszahlung. Auch eine Mischform ist möglich.

Bei den  BAV-Verträgen kann man auch viele Zusatzversicherungen abschließen, ähnlich wie bei einer privaten Rentenversicherung. Diese sind:

* Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung

* Todesfallabsicherung

* Hinterbliebenenrente

* Unfallzusatzversicherung

Die meisten Versicherungsformen, die bei der privaten Altersvorsorge vorkommen, sind auch bei der BAV möglich, also: klassische und Fondsgebundene Versicherungen.

 

Die Durchführungswege

Es gibt 5 Formen der betrieblichen Altersvorsorge:

* Direktversicherung

* Pensionskasse

* Pensionsfonds

* Unterstützungskasse

* Pensionszusage

 

Die Modelle bei der BAV

Die betriebliche Altersvorsorge kann Arbeitnehmer- oder arbeitgeberfinanziert sein.

Bei der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge sprechen wir von der so genannten Endgeldumwandlung. Hier wird ein Teil vom Brutto-Lohn des Arbeitnehmers nicht ausbezahlt, sondern in die BAV investiert. Möglich sind maximal 4% jährlich von der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) West zu der gesetzlichen Rentenversicherung, also 2014 -2.856 € (4% von 71.400).

Die arbeitgeberfinanzierte BAV ist eine freiwillige Leistung der Firma. Bei diesem Modell fließt ein Teil des Angestelltengehalts in die betriebliche Altersvorsorge, meistens statt einer Gehaltserhöhung. Die ganze Aufwendung ist frei von Sozialversicherungen und kann steuerlich geltend gemacht werden.

Bei der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge kann die Firma sowohl den Durchführungsweg, als auch den Versicherer bestimmen.

 

Gleichbehandlungsgrundsatz

Dieser Grundsatz verbietet dem Arbeitgeber einzelne Mitarbeiter ohne sachliche Gründe gegenüber anderen Mitarbeitern schlechter zu stellen. Das heißt bei der arbeitgeberfinanzierten BAV muss jeder Angestellte diese Leistung bekommen. Auch die Höhe der Aufwendung muss für Mitarbeiter in gleichen Positionen gleich sein.

 

Unverfallbarkeit

Die Unverfallbarkeit der BAV gibt Aussage darüber, ab wann der Arbeitnehmer Anspruch auf die Leistungen aus den Verträgen hat.

Bei der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge kann die Firma vereinbaren, dass der Arbeitnehmer erst nach 5 Jahren der Betriebszugehörigkeit und nach Vollendung des 25. Lebensjahres Anspruch auf die Leistungen hat. Scheidet der Angestellte früher aus der Firma durch Arbeitsplatzwechsel oder Tod aus, können er oder seine Hinterbliebenen leer ausgehen.

Die Endgeldumwandlungen nach 01.01.2001 sind sofort unverfallbar, das heißt hier hat der Arbeitnehmer sofort Anspruch auf das Geld.

 

Portabilität

Das durchschnittliche Arbeitsverhältnis dauert in Deutschland ca. 5 Jahre. Dem Gesetzgeber war es wichtig die BAV so flexibel und attraktiv zu gestalten, wie nur möglich. Aus diesen Gründen hat er das Gebot der "Portabilität" erlassen: Ein Arbeitnehmer muss bei Arbeitswechsel den aktuellen Vertrag seiner BAV mitnehmen können. Der neue Arbeitgeber muss diesen bestehenden Vertrag dann fortführen (§ 4 BetrAVG).

 

Haftung

Der Arbeitgeber haftet auf jeden Fall für die Aufklärung und Information über die BAV (§ 262 und § 611 BGB). Was ist aber mit der Ablaufleistung aus den Verträgen? Was passiert, wenn der Arbeitnehmer weniger Rente bekommt, als ursprünglich vom Versicherer prognostiziert? Muss der Arbeitgeber dafür auch gerade stehen?

Hier gibt es widersprüchliche Berichte und keine eindeutige Rechtsprechung.

Vorsicht ist geboten bei den so genannten "gezillmerten" Tarifen, nach dem Mathematiker Dr. Zillmer. Bei diesen Tarifen sind die Vertragskosten nicht auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilt, sondern vollständig auf die ersten Versicherungsjahre. Bei Kündigung eines solchen Tarifes in den ersten Jahren entstehen immer große Verluste.

So entschied das Landesgericht München am 15.03.2007 (Az 4 Sa 1152106), dass der Arbeitgeber für die Verluste einer Arbeitnehmerin bei vorzeitiger Auflösung des Vertrags (nach 3 Jahren) aufkommen muss. Es handelte sich um einen Betrag von ca. 5.400€.

Andererseits gibt es auch mehrere Urteile, die die Zillmerung der Tarife für zulässig erklären und den Arbeitgeber aus der Haftung nehmen (siehe Entscheid vom Hamburger Landgericht vom 20.11.2009).

Wichtig: Um einer eventuellen Haftung aus dem Weg zu gehen, sollte sich jeder Arbeitgeber vor Einführung der betrieblichen Altersvorsorge eine fachkundige Beratung einholen.

 

Was passiert bei Insolvenz?

Vier Formen der BAV (bis auf die Pensionszusage) sind gesetzlich insolvenzgesichert. Das heißt das Vermögen in der betrieblichen Altersvorsorge gehört nie zur Insolvenz Masse eines Unternehmers. Die Arbeitnehmer behalten immer die Ansprüche aus der BAV, auch wenn die Firma insolvent wird.

 

Für welche Betriebe ist die BAV geeignet?

Die Antwort auf diese Frage ist einfach: Für jede Firma, die Angestellte hat. Denn schon bei einem Mitarbeiter, der die Endgeldumwandlung in Anspruch nimmt, spart der Arbeitgeber an Sozialversicherungsbeiträgen.

Beim arbeitgeberfinanziertem Vertrag sind die ganzen Aufwendungen als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Außerdem bindet man dadurch gute Mitarbeiter an die Firma.

 

Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge

Die BAV bringt viele Vorteile mit sich und zwar für beide Seiten.

Die Beiträge zur BAV sind steuer- und sozialversicherungsfrei.

Die Arbeitgeber profitieren also von der Sozialversicherungsfreiheit der betrieblichen Altersvorsorge - so werden die Lohnnebenkosten gesenkt. Die arbeitgeberfinanzierte BAV ist eine attraktive Zusatzleistung die nicht jede Firma bietet. Dadurch kann man gute Kräfte länger an das Unternehmen binden.

Die Verträge sind flexibel. Während der Ansparzeit können die Beiträge monatlich, aber auch 1-2-mal jährlich eingezahlt werden (aus Sondergratifikationen, wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld). Beim Ausscheiden des Arbeitsnehmers aus dem Betrieb durch Arbeitslosigkeit oder Elternzeit kann er den Vertrag weiterhin privat zahlen oder ihn beitragsfrei stellen, bis er wieder arbeitet.

 

Steuerliche Behandlung

In der Ansparphase sind die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge steuerfrei, dagegen ist die Rente (frühestens ab 62 möglich) dann zu 100% besteuert.

Die Kapitalauszahlung ist mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Bei der BAV spricht man deswegen, ähnlich wie auch bei der Riester- und Rürup Rente von der "nachgelagerten" Besteuerung.

Da die persönlichen Steuersätze während des Arbeitslebens meist deutlich höher, als im Rentenalter sind, und die Rentner noch über einen Freibetrag verfügen, kann der Großteil der BAV-Sparer davon profitieren.

 

Direktversicherung

Die Direktversicherung ist die populärste Form der betrieblichen Altersvorsorge in kleineren und mittleren Betrieben, dann diese verfügen meistens weder über eine Pensionskasse noch über einen Pensionsfonds.

Für die Verträge nach dem 01.01.2004 sind bei der Gehaltsumwandlung 4% der BBG West (Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung) im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Das sind im Jahr 2014 - 2.856€. Darüber hinaus sind noch weitere 1.800€ steuerfrei.

Die Beiträge zur Direktversicherung kann man flexibel gestalten. Es ist sowohl eine  monatliche Zahlweise, als auch aus Sonderzahlungen möglich (aus Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen).

 

Pensionskasse

Die Pensionskassen werden meistens in mittleren und größeren Betrieben eingerichtet. Sie haben die Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und verwalten das dort im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge eingezahlte Vermögen durch Endgeldumwandlung oder werden vom Arbeitgeber finanziert. Später zahlt die Pensionskasse die Altersrente oder das Alterskapital aus.

Die maximal förderfähigen Beiträge entsprechen der Direktversicherung, also bis 4% BBG Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit. Zusätzlich 1.800 € steuerfrei.

 

Pensionsfonds

Die Pensionsfonds sind die jüngste Form der betrieblichen Altersvorsorge, die erst zum 01.01.2002 eingeführt wurde. Die Pensionsfonds verwalten und sichern das Vermögen  der BAV, ähnlich, wie die Pensionskassen.

Für die Pensionsfonds gelten liberalere Kapitalanlagemöglichkeiten, als für die anderen Durchführungswege - der Gesetzgeber erlaubt hier einen höheren Aktienanteil. Deswegen sind die Chancen aber auch Risiken etwas höher.

Die Fördergrenzen sind dabei identisch zu denen der Direktversicherung und Pensionskassen.

 

Die Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse funktioniert ähnlich wie die Pensionskasse oder der Pensionsfonds. Sie verwaltet das Vermögen der betrieblichen Altersvorsorge.

Im Vergleich zu den anderen Formen der BAV hat sie aber einen großen Vorteil. Die Steuerfreiheit der eingezahlten Prämien ist unbegrenzt! Sie ist also ein idealer Durchführungsweg der BAV für alle Arbeitnehmer mit höheren Einkommen, wie z.B. Führungskräfte, Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstände.

Andererseits ist die Unterstützungskasse wenig flexibel. Bei Ausscheiden aus dem Betrieb ist eine private Zahlung des Vertrags nicht möglich und auch die Fortführung beim neuen Arbeitgeber ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich.

 

Die Pensionszusage

Bei der Pensionszusage (auch Direktzusage genannt) verpflichtet sich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalles (Rente, Tod, Invalidität) die vereinbarte Leistung zu zahlen. In der Regel ist dies eine Betriebsrente.

Die Pensionsrückstellungen, also Aufwendungen für die Pensionszusage kann der Arbeitgeber steuerlich voll geltend machen. Es gibt keine direkten Einschränkungen zur Höhe der Zusage, eine gewisse Angemessenheit sollte jedoch schon vorliegen.

Die Pensionszusage, als BAV Durchführungsweg ist eigentlich nur für zwei Berufsgruppen geeignet. Das sind zum einen die leitenden Angestellten, die das Unternehmen länger an sich binden will und die Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH.

Hier ist das Thema Haftung von großer Bedeutung, denn der Arbeitgeber haftet für Erfüllung der Direktzusage immer, auch wenn er die Durchführung einer externe Kasse übertragen hat (Versicherung).

Seit Jahren fallen die Zinsen auf den Kapitalmärkten kontinuierlich. Deswegen sind Versicherer und Pensionskassen gezwungen ihre Ablaufleistungen zu reduzieren.

Eine daraus resultierte Differenz kann schnell einen fünfstelligen Bereich erreichen.

Um solche dicke Nachzahlung zu vermeiden, sollen die abgeschlossenen Pensionszusagen  daher ständig vom Betrieb überwacht und gegebenenfalls auch korrigiert werden.

 

 BAV- Arbeitgeber Ersparnis